also doch . . . Schulkommission in der Pflicht

Die Antwort des Regierungsrat auf meine Interpellation:

Eltern und Schule – Gewichtung der Elternmeinung und Vermittlung bei Differenzen. Werden die Eltern und ihre Erziehungskompetenz bei der Ausgestaltung und Anwendung des Volkschulgesetzes vergessen?
http://www.gr.be.ch/gr/de/index/geschaefte/geschaefte/suche/geschaeft.gid-5743e1fb8d2d4e069d9b56299d2ac6c4.html

bestätigt meine Forderung, dass sich die Schulkomission wieder vermehrt beratend und unterstützend zu Gunsten der Eltern einsetzen sollte und nicht nur auf “strategische” Geschäfte zurückziehen kann.

Als Eltern sind wir dankbar, eine Anlaufstelle zu haben. Der Regierungsrat schreibt in seiner Antwort wörtlich:

In Art. 31 Abs. 4 VSG ist der Schulkommission als nichtkantonaler „Stelle“ die Aufgabe zugewiesen, Eltern anzuhören und sie zu beraten.
und weiter:

Der Regierungsrat stimmt mit dem Interpellanten überein, dass Beratung und Vermittlung in jedem Fall anzustreben sind, um eine Eskalation und das Beschreiten des Rechtsweges zu vermeiden. Mit der Schulkommission und der Erziehungsberatung sind Anlaufstellen vorhanden, die Eltern wirksam unterstützen können. 

Unter diesem Gesichtspunkt war die Thuner Antwort auf eine frühere Interpellation nicht sehr weise. Ich hoffe zu Gunste der Eltern, dass hier auch gewisse Lehren gezogen wurden.

http://www.thun.ch/fileadmin/behoerden/stadtrat/media/pdf/maerz2010/TR8.pdf

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